|
- Der Kirchenvorstand hat für die örtliche Bekanntmachung der den Wirkungskreis der Kirchengemeinde betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse und deren Vollzug zu sorgen;
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung aller Teile des innerhalb der Kirchengemeinde befindlichen Vermögens und der Wahrung der damit verbundenen Rechte sowie dessen bestimmungsgemäße Benutzung und Verwendung zu überwachen;
- das eigentliche Grundvermögen zu verwalten;
- das Kassen-, Rechnungs- und Haushaltswesen zu überwachen;
- die Ausführung der beschlossenen Baumaßnahmen zu kontrollieren;
- die Kirchengemeinde bei allen juristischen Angelegenheiten gegenüber Behörden und Privatpersonen zu vertreten;
- Anordnungen des Bischöflichen Generalvikariates anzunehmen und auszuführen;
- als Vertragspartner bei Angestellten der Kirchengemeinde alle personellen Angelegenheiten zu regeln;
- in unserer Kirchengemeinde obliegt den Kirchenvorstandsmitgliedern das Kollektieren während der Gottesdienste.
|